Fast 1000 Kinder werden in Deutschland jedes Jahr von einem Elternteil entführt.
Nach einer Scheidung oder während der Trennung gehen Elternteile oft dazu über, unter Mitnahme des gemeinsamen Kindes ins Ausland den zurückbleibenden Partner vor vollendete Tatsachen zu stellen.
Wird ein Kind dem Sorgeberechtigten entzogen oder wird mit einer Entführung gedroht, sind die Zurückgebliebenen oft ratlos.
Sie befürchten, Ihr Kind könnte vom anderen Elternteil oder einem anderen Familienmitglied ins Ausland entführt oder dort ohne Ihr Einverständnis zurückbehalten werden. Die Gefahr einer Entführung ist grundsätzlich ernst zu nehmen und es ist ratsam, frühzeitig zu handeln. Denn wird das Kind in einen Nichtvertragsstaat verbracht, sind die rechtlichen Möglichkeiten für seine Rückführung sehr beschränkt.
Es ist schwierig, Kindesentführungen mit rechtlichen und praktischen Maßnahmen zu verhindern. Das hängt damit zusammen, dass ein Elternteil Anspruch auf regelmässigen Kontakt mit seinem Kind hat, selbst wenn ihm die elterliche Sorge bei der Scheidung nicht zugesprochen und er nur auf ein Besuchsrecht beschränkt wurde.
Schöpfen Sie im Interesse Ihres Kindes alle Möglichkeiten aus, um gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Haben Sie jedoch die berechtigte Befürchtung, dass das Kind gegen Ihren Willen ins Ausland verschleppt oder dort zurückbehalten werden soll, sollten Sie rasch handeln. Vorbeugung ist entscheidend.
Viele Entführungen ereignen sich während der Ausübung des Besuchsrechts. Es kann deshalb angezeigt sein, das Besuchsrecht einuschränken, an Bedingungen zu knüpfen oder ganz aufzuheben.
Gegen eine drohende Entführung Massnahmen ergreifen wie zum Beispiel:
Sofortige einstweilige Übertragung des Sorgerechts auf sich. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt. Der Gegenseite zu untersagen, ohne zustimmung des Gerichts mit dem Kind den tatsächlichen Aufenthalt zu wechseln. Einschränkung des Besuchsrechts Den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vorübergehend in einer neutralen Einrichtung zu verfügen. Die Ausschreibung einer Grenzfahndung im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten (Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Portugal) zu veranlassen.
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